Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/5#abs-1 (1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung berücksichtigt:

1. die Trägerschaft von Schulen,

2. die Soziallasten,

3. die Zentralitätsfunktion und

4. das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/5#abs-2 (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl nach den §§ 8, 11 und 14 sowie einer Steuerkraftmesszahl nach § 9 oder einer Umlagekraftmesszahl nach den §§ 12 und 15 berechnet.

§ 4 § 6